1. ALLGEMEINE DEFINITIONEN:

a) "Käufer" ist die Person, die die Ware vom Verkäufer kauft oder sich bereit erklärt, sie zu kaufen.
b) "Bedingungen" sind die in diesem Dokument aufgeführten Verkaufsbedingungen sowie alle vom Verkäufer schriftlich vereinbarten Sonderbedingungen.
c) "Lieferdatum" ist das vom Verkäufer angegebene Datum, an dem die Waren zu liefern sind.
d) "Waren" sind die Artikel, die der Käufer vom Verkäufer zu kaufen bereit ist.
e) "Preis" ist der Preis der Ware ohne Fracht, Verpackung, Versicherung und Mehrwertsteuer, der für den in einem Angebot des Verkäufers an den Käufer angegebenen Zeitraum gilt, wobei dieser Zeitraum in keinem Fall 30 Tage überschreiten darf.
f) "Verkäufer" bedeutet Edale Ltd.

 

2. LIZENZ ODER ERLAUBNIS

Ist für die Erfüllung des Vertrages eine Ausfuhr- oder Einfuhrlizenz, eine Devisenkontrolle oder eine ähnliche Genehmigung erforderlich, so ist der Käufer für die Beschaffung einer solchen Lizenz, Kontrolle oder Genehmigung verantwortlich und hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um diese zu erhalten.

 

3. BESCHREIBUNG

a) Alle gelieferten Waren stehen unter dem Vorbehalt der angemessenen Verfügbarkeit der Waren und geeigneter Materialien und Komponenten für den Verkäufer. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, geeignete alternative Materialien und Komponenten zu ersetzen, falls erforderlich.
b) Alle Entwürfe, Zeichnungen, Beschreibungen, Gewichte, Maße, Spezifikationen, Prospekte, Kataloge, Preislisten und alle Werbematerialien sind nur annähernd und dienen nur der Identifizierung und sind nicht Bestandteil des Vertrages oder geben Anlass zu einer unabhängigen oder zusätzlichen Haftung jeglicher Art.
c) Im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer sind alle Entwürfe, Zeichnungen, Spezifikationen, Broschüren, Kataloge, Preislisten und Werbematerialien urheberrechtlich geschützt und bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers weder direkt noch indirekt vervielfältigt oder an andere Personen weitergegeben werden.

 

4. DEN PREIS UND DIE ZAHLUNG DES PREISES

a) Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird der Preis für die Ware und die Installation und Inbetriebnahme (soweit zutreffend) im Angebot des Verkäufers festgelegt, vorausgesetzt, der Käufer hat dem Verkäufer alle für die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der Ware relevanten Informationen mitgeteilt und vorausgesetzt, die Lieferung der Ware einschließlich der Installation und Inbetriebnahme kann vom Verkäufer ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Kommt es ohne Verschulden des Verkäufers zu einer Unterbrechung, so dass die Arbeiten in zwei oder mehr Arbeitsgängen ausgeführt werden müssen, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die zusätzlichen Kosten und Aufwendungen in Rechnung zu stellen, die dem Verkäufer direkt oder indirekt durch die fehlende Kontinuität der Arbeiten entstehen.
b) Der Preis für die Ware versteht sich ausschließlich der Verpackungskosten und der beim Verkauf der Ware anfallenden Mehrwertsteuer, die der Käufer zusätzlich zum Preis an den Verkäufer zu zahlen hat.
c) Die Zahlung des Preises ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Frist für die Zahlung der Anzahlung (falls erforderlich) und des Preises ist von entscheidender Bedeutung.
d) Der Käufer hat den Preis in voller Höhe zu zahlen, ohne Abzug oder Einbehalt eines Teils des Warenpreises, unabhängig davon, ob ein solcher Abzug oder Einbehalt im Wege der Einrede, der Aufrechnung, der Gegenforderung oder auf andere Weise geltend gemacht wird.

 

5. LIEFERUNG

a) Außer in den Fällen, in denen der Vertrag die Installation oder Inbetriebnahme umfasst, erfolgt die Lieferung der Waren an den Käufer, der die Waren in den Räumlichkeiten des Verkäufers abholt, nachdem der Verkäufer den Käufer darüber informiert hat, dass die Waren zur Abholung bereitstehen. Die Ware ist so zu verpacken, dass sie den normalen Liefer-/Versandbedingungen standhält. Sonderverpackungen werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch geliefert und werden zusätzlich zum Preis in Rechnung gestellt.
b) Alle vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen oder -termine sind nur als Schätzung zu verstehen und gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Waren. Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die durch eine nicht fristgerechte Lieferung entstehen.
c) Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Verkäufer zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als separater Vertrag, auf den alle Bestimmungen dieser Bedingungen mit allen erforderlichen Änderungen Anwendung finden.

 

6. TITEL UND RISIKO

a) Die Waren gehen ab der Lieferung auf das Risiko des Käufers. Die Waren bleiben das alleinige und uneingeschränkte Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den vereinbarten Preis und alle anderen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aufgrund dieses Vertrages oder anderweitig schuldet (einschließlich etwaiger Zinsen darauf), vollständig bezahlt hat. Ungeachtet dieses Eigentumsvorbehalts ist der Verkäufer berechtigt, den Preis für die Waren einzuklagen, sobald die Zahlung fällig ist.
b) Der Käufer erkennt an, dass er die Waren ausschließlich als Verwahrer und in treuhänderischer Funktion für den Verkäufer besitzt, bis der Preis und alle anderen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aufgrund dieses Vertrags oder anderer Verträge schuldet, vollständig bezahlt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Käufer die Waren in seinen Geschäftsräumen getrennt von anderen Waren (einschließlich seiner eigenen) und in einer Weise lagern, die sie leicht als Eigentum des Verkäufers erkennbar macht, und er wird die Waren oder ihre Kennzeichnung nicht verändern, modifizieren oder ergänzen und sie in gutem Zustand halten. Solange das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der gesamte Erlös aus dem Verkauf oder der sonstigen Verwertung der Waren treuhänderisch für den Verkäufer zu verwahren und darf nicht mit anderen Geldern vermischt oder auf ein überzogenes Bankkonto eingezahlt werden.
c) Ist die Zahlung für die im Rahmen dieses oder eines anderen Vertrages gelieferten Waren ganz oder teilweise überfällig, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Waren, an denen er sich das Eigentum vorbehalten hat, in Besitz nehmen und/oder weiterverkaufen, und der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen zu gestatten, seine Geschäftsräume während der normalen Arbeitszeiten zu betreten, um die Waren in Besitz zu nehmen.

 

7. VERZUG UND INSOLVENZ

Ungeachtet anderer Vereinbarungen über die Zahlungsbedingungen wird der gesamte Rechnungspreis sofort fällig und der Verkäufer hat das Recht, diesen Vertrag unverzüglich zu kündigen (unbeschadet seiner sonstigen Rechte), wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt. i) Wenn der Käufer einen Konkurs begeht oder ein Konkursantrag gegen ihn gestellt wird; ii) wenn der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht; iii) wenn der Käufer in Verhandlungen über einen Vergleich mit seinen Gläubigern eintritt; iv) falls der Käufer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, falls ein Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung gestellt wird oder falls ein Antrag auf Auflösung des Käufers gestellt oder ein Beschluss zur Auflösung des Käufers vorgeschlagen wird oder falls ein Konkursverwalter für sein Vermögen oder sein Unternehmen oder einen Teil davon bestellt wird; v) falls eine Pfändung oder Zwangsvollstreckung gegen den Käufer durchgeführt wird. Nach einer solchen Beendigung hat der Verkäufer die in Ziffer 6 c) genannten Rechte auf Rücknahme und Weiterverkauf.

 

8. INSTALLATION UND INBETRIEBNAHME

Wenn Installation und Inbetriebnahme im Vertrag enthalten sind :-
a) Der Verkäufer hat die Ware wie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Verkäufers angegeben zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
b) Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer vor Vertragsabschluss alle Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, um dem Verkäufer die Installation und/oder Inbetriebnahme der Ware zu ermöglichen.
c) Der Käufer hat für den vom Verkäufer für die Installation der Ware benötigten Zeitraum freien und ununterbrochenen Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren.
d) Während der Installation stellt der Käufer dem Verkäufer kostenlos Beleuchtung und Strom sowie einen geeigneten elektrischen Isolator in der Nähe der Waren zur Verfügung, ebenso wie Abzugsleitungen und Hebevorrichtungen sowie alle anderen Ausrüstungen oder Geräte, die der Verkäufer für die Installation der Waren als notwendig erachtet.
e) Der Käufer ist verpflichtet, alle Arbeiten zu bezahlen, die zusätzlich zu den in Absatz (a) genannten Arbeiten infolge eines Verstoßes des Käufers gegen diese Klausel oder aus einem anderen Grund erforderlich sind.
f) Die von den Mitarbeitern des Verkäufers auf Wunsch des Käufers außerhalb der normalen Arbeitszeit des Verkäufers geleistete Arbeit ist vom Käufer zu vergüten.
g) Wenn aus irgendeinem Grund, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, die Installation zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware nicht durchgeführt werden kann, gehen alle zusätzlichen Kosten für das Abladen oder Einlagern der Ware, einschließlich der Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers, zu Lasten des Käufers.
h) Die gelieferten Waren gelten als vom Käufer in Betrieb genommen und abgenommen, wenn die Installation und die Tests vor Ort (sofern enthalten) abgeschlossen sind oder sieben Tage, nachdem diese Waren in den kommerziellen Gebrauch genommen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Dieser Zeitpunkt der Inbetriebnahme wird durch Ergänzungen, geringfügige Auslassungen oder Mängel, die die kommerzielle Nutzung der Waren nicht wesentlich beeinträchtigen, nicht verzögert. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, erlischt jede Haftung des Verkäufers mit der Inbetriebnahme.

9. UMFANG UND GRENZEN DER HAFTUNG (MANGELHAFTE WARE)

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Klausel garantiert der Verkäufer alle von ihm hergestellten Waren und ggf. alle Installations- und Inbetriebnahmearbeiten für einen Zeitraum von zwölf Monaten gegen jegliche Mängel, vorausgesetzt, dass die Waren während dieses Zeitraums von zwölf Monaten nicht länger als 8 Stunden an einem Tag benutzt wurden. Diese Garantie gilt nur für die vom Verkäufer hergestellten Teile. Teile, die nicht vom Verkäufer hergestellt wurden, wie z. B. Motoren, Antriebe und Werkzeuge, fallen unter die Garantie des Originalherstellers. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich in jedem Fall auf die Reparatur oder nach seiner Wahl auf den Ersatz des defekten Produkts oder eines Teils davon sowie auf die kostenlose Behebung des Installationsfehlers bzw. der fehlerhaften Arbeiten.
b) Sofern nicht ausdrücklich in den Buchstaben a), b) und c) dieser Klausel vorgesehen und sofern nicht die absoluten Verbote des Ausschlusses und der Beschränkung der Haftung gemäß dem Unfair Contract Terms Act von 1977 Anwendung finden, haftet der Verkäufer unter keinen Umständen gegenüber dem Käufer in Bezug auf Verluste, Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen gegenüber dem Käufer für Verluste, Schäden oder Verletzungen jeglicher Art (was zur Vermeidung von Zweifeln auch Folgeverluste oder -schäden einschließt), unabhängig davon, ob diese vom Käufer oder einer anderen Partei erlitten wurden und wie sie verursacht wurden (einschließlich solcher, die durch einen Defekt, ein Versagen oder eine Ungeeignetheit der Waren, ihrer Installation oder durch Fahrlässigkeit in Bezug auf die Konstruktion, Herstellung oder Installation der Waren überhaupt verursacht wurden), und alle ausdrücklichen oder stillschweigenden, gesetzlichen oder sonstigen Bedingungen, Garantien oder sonstigen Bestimmungen werden hiermit ausgeschlossen.
c) The Seller shall not be liable for any loss or expense of any kind (which for the avoidance of doubt includes consequential loss or damage) including but not limited to loss of profits, loss of business revenue, loss of user or loss of goodwill whether of The Buyer or of any party arising out of any breach of this contract by the Seller. d) Notwithstanding the foregoing or following Clauses or sub-clauses of these conditions, the liability of the Seller in respect of any claim whatsoever and howsoever arising shall be limited to and shall not exceed £25,000.00 (Twenty five thousand pounds sterling).

 

10. AUSSCHALTEN

Der Verkäufer ist berechtigt, alle Beträge, die er dem Käufer aus dem Vertrag schuldet, zur Begleichung von Beträgen zu verwenden, die der Käufer einem anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe des Verkäufers schuldet, und (wenn ein Betrag von einem anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe des Verkäufers dem Käufer geschuldet wird) ist der Verkäufer im Namen des Käufers berechtigt, diesem anderen Unternehmen eine Quittung für jeden Betrag zu geben, den der Käufer an den Verkäufer zur Begleichung von Beträgen zahlt, die der Käufer dem Verkäufer aus dem Vertrag schuldet. Der Begriff "Unternehmensgruppe des Verkäufers" bezeichnet die Butterfly Holdings plc und alle Tochtergesellschaften dieses Unternehmens gemäß der Definition in Abschnitt 736 des Companies Act 1985.

 

11. EIGENES RECHT

Das für den Vertrag maßgebliche Recht ist das englische Recht. Der Käufer unterwirft sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte von England und Wales.