1. ALLGEMEINE DEFINITIONEN:

a) “Buyer means the person who buys or agrees to buy the goods from the seller.
b) “Conditions” means the terms and conditions of sale set out in this document and any special terms and conditions agreed in writing by the seller.
c) “Delivery Date” means the date specified by the seller when the goods are to be delivered.
d) “Goods” means the articles which the buyer agrees to buy from the seller.
e) “Price” means the price of the goods excluding carriage packing, insurance and VAT, which shall be valid for any period stated in any quotation provided by the seller to the buyer, such period not exceeding 30 days in any event.
f) “Seller” means Edale Ltd

 

2. LIZENZ ODER ERLAUBNIS

Ist für die Erfüllung des Vertrages eine Ausfuhr- oder Einfuhrlizenz, eine Devisenkontrolle oder eine ähnliche Genehmigung erforderlich, so ist der Käufer für die Beschaffung einer solchen Lizenz, Kontrolle oder Genehmigung verantwortlich und hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um diese zu erhalten.

 

3. BESCHREIBUNG

a) Alle gelieferten Waren stehen unter dem Vorbehalt der angemessenen Verfügbarkeit der Waren und geeigneter Materialien und Komponenten für den Verkäufer. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, geeignete alternative Materialien und Komponenten zu ersetzen, falls erforderlich.
b) Alle Entwürfe, Zeichnungen, Beschreibungen, Gewichte, Maße, Spezifikationen, Prospekte, Kataloge, Preislisten und alle Werbematerialien sind nur annähernd und dienen nur der Identifizierung und sind nicht Bestandteil des Vertrages oder geben Anlass zu einer unabhängigen oder zusätzlichen Haftung jeglicher Art.
c) Im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer sind alle Entwürfe, Zeichnungen, Spezifikationen, Broschüren, Kataloge, Preislisten und Werbematerialien urheberrechtlich geschützt und bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers weder direkt noch indirekt vervielfältigt oder an andere Personen weitergegeben werden.

 

4. DEN PREIS UND DIE ZAHLUNG DES PREISES

a) Unless otherwise agreed in writing the price for the goods and any installation and commissioning (where appropriate) shall be set out in the Seller’s quotation provided that the buyer has notified The Seller of all information relevant to the delivery, installation and commissioning of the goods and provided further that the delivery of the goods including installation and commissioning can be carried out buy The Seller without interruption. Where interruption occurs other than through fault of the Seller such that work has to be carried out in two or more operations the Seller shall be entitled to invoice the Buyer for additional costs and expenses incurred by the Seller arising directly or indirectly from such lack of continuity of work.
b) Der Preis für die Ware versteht sich ausschließlich der Verpackungskosten und der beim Verkauf der Ware anfallenden Mehrwertsteuer, die der Käufer zusätzlich zum Preis an den Verkäufer zu zahlen hat.
c) Die Zahlung des Preises ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Frist für die Zahlung der Anzahlung (falls erforderlich) und des Preises ist von entscheidender Bedeutung.
d) Der Käufer hat den Preis in voller Höhe zu zahlen, ohne Abzug oder Einbehalt eines Teils des Warenpreises, unabhängig davon, ob ein solcher Abzug oder Einbehalt im Wege der Einrede, der Aufrechnung, der Gegenforderung oder auf andere Weise geltend gemacht wird.

 

5. LIEFERUNG

a) Except where the contract includes installation or commissioning, delivery of the goods shall be made to the Buyer collecting goods from The Seller’s premises after the Seller has notified the Buyer that the goods are ready for collection. The goods shall be suitably packed to withstand the conditions of normal delivery/ shipment. Special packing will only be supplied on express written request and will be charged for in addition to the price.
b) Alle vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen oder -termine sind nur als Schätzung zu verstehen und gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Waren. Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die durch eine nicht fristgerechte Lieferung entstehen.
c) Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Verkäufer zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als separater Vertrag, auf den alle Bestimmungen dieser Bedingungen mit allen erforderlichen Änderungen Anwendung finden.

 

6. TITEL UND RISIKO

a) The goods shall be at the Buyer’s risk as from delivery. The goods shall remain the sole and absolute property of the Seller until the Buyer has paid in full the agreed price thereof and all other sums due from the Buyer to the Seller whether under this contract or otherwise (including any interest thereon). Notwithstanding such retention of title, the Seller shall be entitled to maintain an action for the price of the goods as soon as payment falls due.
b) The Buyer acknowledges that he is in possession of the goods solely as bailee and in fiduciary capacity for the Seller until such time as the Price and all other sums due from the Buyer to the Seller, whether under this contract or other contracts, have been paid in full. Until such time the Buyer will store the goods on its premises separately from other goods (including its own) and in a manner which makes them readily identifiable as belonging to the Seller and shall not alter, modify or add to any such goods or any marking of identification on them and shall maintain them in good condition. Until property in the goods passes to the Buyer, the whole proceeds of any sale or otherwise of the goods shall be held on trust for the Seller and shall not be mixed with any or other money or paid into any overdrawn bank account and, shall at all material times be identified as the Seller’s money.
c) If payment for the goods supplied under this or any other contract is overdue, in whole or in part, then without prejudice to any of the Seller’s other rights the seller may take possession of and/or resell any goods the title to which it has retained and upon request of the Seller the Buyer shall allow the Seller to enter its premises during normal working hours for the purpose of recovering such possession of such goods.

 

7. VERZUG UND INSOLVENZ

Ungeachtet anderer Vereinbarungen über die Zahlungsbedingungen wird der gesamte Rechnungspreis sofort fällig und der Verkäufer hat das Recht, diesen Vertrag unverzüglich zu kündigen (unbeschadet seiner sonstigen Rechte), wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt. i) Wenn der Käufer einen Konkurs begeht oder ein Konkursantrag gegen ihn gestellt wird; ii) wenn der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht; iii) wenn der Käufer in Verhandlungen über einen Vergleich mit seinen Gläubigern eintritt; iv) falls der Käufer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, falls ein Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung gestellt wird oder falls ein Antrag auf Auflösung des Käufers gestellt oder ein Beschluss zur Auflösung des Käufers vorgeschlagen wird oder falls ein Konkursverwalter für sein Vermögen oder sein Unternehmen oder einen Teil davon bestellt wird; v) falls eine Pfändung oder Zwangsvollstreckung gegen den Käufer durchgeführt wird. Nach einer solchen Beendigung hat der Verkäufer die in Ziffer 6 c) genannten Rechte auf Rücknahme und Weiterverkauf.

 

8. INSTALLATION UND INBETRIEBNAHME

Wenn Installation und Inbetriebnahme im Vertrag enthalten sind :-
a) The Seller shall install and commission the goods as specified in the Seller’s quotation or acceptance of order.
b) Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer vor Vertragsabschluss alle Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, um dem Verkäufer die Installation und/oder Inbetriebnahme der Ware zu ermöglichen.
c) Der Käufer hat für den vom Verkäufer für die Installation der Ware benötigten Zeitraum freien und ununterbrochenen Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren.
d) Während der Installation stellt der Käufer dem Verkäufer kostenlos Beleuchtung und Strom sowie einen geeigneten elektrischen Isolator in der Nähe der Waren zur Verfügung, ebenso wie Abzugsleitungen und Hebevorrichtungen sowie alle anderen Ausrüstungen oder Geräte, die der Verkäufer für die Installation der Waren als notwendig erachtet.
e) The Buyer shall pay for all work in addition to that referred in sub-clause (a) above required as a result of the Buyer’s breach of this clause or for any other reason.
f) Any time worked by the Seller’s employees at the request of the Buyer outside the Seller’s normal working hours shall be paid for by the Buyer.
g) If for any reason beyond the control of the Seller installation cannot be proceeded with at the time when delivery of the goods is effected, all additional costs incurred unloading or placing the goods into storage including attendance of the Seller’s employees will be payable by the Buyer.
h) Die gelieferten Waren gelten als vom Käufer in Betrieb genommen und abgenommen, wenn die Installation und die Tests vor Ort (sofern enthalten) abgeschlossen sind oder sieben Tage, nachdem diese Waren in den kommerziellen Gebrauch genommen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Dieser Zeitpunkt der Inbetriebnahme wird durch Ergänzungen, geringfügige Auslassungen oder Mängel, die die kommerzielle Nutzung der Waren nicht wesentlich beeinträchtigen, nicht verzögert. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, erlischt jede Haftung des Verkäufers mit der Inbetriebnahme.

9. UMFANG UND GRENZEN DER HAFTUNG (MANGELHAFTE WARE)

a) Subject to the provisions of this clause the seller guarantees all goods of its manufacture and where applicable all installation and commissioning work against any defect for a period of twelve months provided that the goods have not been used for periods exceeding 8 hours in any one day during that 12 month period. This guarantee applies only to the parts manufactured by the Seller. Parts not manufactured by the Seller, such as motors, drives and tools, are covered by the original manufacturer’s warranty. The Seller’s liability will in any event be limited solely to repairing, or at its option replacing, the defective product or part thereof remedying the defective installation or commission work as the case may be free of charge.
b) Sofern nicht ausdrücklich in den Buchstaben a), b) und c) dieser Klausel vorgesehen und sofern nicht die absoluten Verbote des Ausschlusses und der Beschränkung der Haftung gemäß dem Unfair Contract Terms Act von 1977 Anwendung finden, haftet der Verkäufer unter keinen Umständen gegenüber dem Käufer in Bezug auf Verluste, Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen gegenüber dem Käufer für Verluste, Schäden oder Verletzungen jeglicher Art (was zur Vermeidung von Zweifeln auch Folgeverluste oder -schäden einschließt), unabhängig davon, ob diese vom Käufer oder einer anderen Partei erlitten wurden und wie sie verursacht wurden (einschließlich solcher, die durch einen Defekt, ein Versagen oder eine Ungeeignetheit der Waren, ihrer Installation oder durch Fahrlässigkeit in Bezug auf die Konstruktion, Herstellung oder Installation der Waren überhaupt verursacht wurden), und alle ausdrücklichen oder stillschweigenden, gesetzlichen oder sonstigen Bedingungen, Garantien oder sonstigen Bestimmungen werden hiermit ausgeschlossen.
c) Der Verkäufer haftet nicht für Verluste oder Kosten jeglicher Art (was, um Zweifel auszuschließen, auch Folgeschäden einschließt), einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftseinnahmen, Verlust von Nutzern oder Verlust des Firmenwerts, sei es beim Käufer oder einer anderen Partei, die sich aus einer Verletzung dieses Vertrags durch den Verkäufer ergeben. d) Ungeachtet des Vorstehenden oder der folgenden Klauseln oder Unterklauseln dieser Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers in Bezug auf Ansprüche jeglicher Art auf £25.000,00 (fünfundzwanzigtausend Pfund Sterling) begrenzt und darf diese nicht überschreiten.

 

10. AUSSCHALTEN

The seller shall be entitled to apply any sum in any way arising out of the contract due from the Seller to the buyer in settlement of any sum due from the Buyer to any other company in the Seller’s Group of Companies and (where there is any amount due from any other company in the Seller’s Group of Companies to the Buyer) the Seller shall on behalf of the Buyer be entitled to give such other company good receipt for any sum which the Buyer pay to the Seller in settlement of any sum due from the Buyer to the Seller in any way arising out of the contract. “Seller’s Group of Companies” shall mean Butterfly Holdings plc and all subsidiary companies of that company as defined in section 736 of the Companies Act 1985.

 

11. EIGENES RECHT

Das für den Vertrag maßgebliche Recht ist das englische Recht. Der Käufer unterwirft sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte von England und Wales.